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Aufgabe der JAV
Montag, 28. August 2006

Die Jugend- und Auszubildendenvertretung hat nach dem Gesetz die besonderen Interessen der jugendlichen Arbeitnehmer sowie der Azubis unter 25 Jahren gegenüber dem Betriebsrat (nicht gegenüber dem Arbeitgeber!) wahrzunehmen, damit der Betriebsrat deren Anliegen in seiner Betriebsratsarbeit angemessen berücksichtigen kann.

Allgemeine Aufgaben:


Der Aufgabenkatalog des § 70 BetrVG wurde durch die Novelle des BetrVG im Jahre 2001 erweitert und stellt sich nun wie folgt dar: 

 

  • Maßnahmen beim Betriebsrat zu beantragen, die den jugendlichen Arbeitnehmern und den Auszubildenden dienen, insbesondere in Fragen der Berufsausbildung.

  • Fragen der Übernahme der Auszubildenden in ein Arbeitsverhältnis zu klären.

 

  • Die tatsächliche Gleichstellung von Männern und Frauen bei der Ausbildung, auch im Hinblick auf die Förderung der Vereinbarkeit von Familie und Ausbildung, durchzusetzen.

  • Darüber zu wachen, dass die zugunsten der jugendlichen Arbeitnehmer und der Azubis geltenden Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen beachtet werden. Die JAV darf aber nur mit Zustimmung des Betriebsrats die Arbeitsplätze zu diesem Zwecke aufsuchen; ein konkreter Verdacht eines Verstoßes braucht hier aber nicht vorzuliegen.

  • Anregungen von jugendlichen Arbeitnehmern und Auszubildenden, insbesondere in Fragen der Berufsausbildung, entgegenzunehmen und, falls sie berechtigt erscheinen, beim Betriebsrat auf eine Erledigung hinzuwirken.

  • Die Integration ausländischer Auszubildender zu fördern und entsprechende Maßnahmen beim Betriebsrat zu beantragen.
 
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