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Montag, 28. August 2006 |
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Die Jugend- und
Auszubildendenvertretung hat nach dem Gesetz die besonderen Interessen der
jugendlichen Arbeitnehmer sowie der Azubis unter 25 Jahren gegenüber dem
Betriebsrat (nicht gegenüber dem Arbeitgeber!) wahrzunehmen, damit der
Betriebsrat deren Anliegen in seiner Betriebsratsarbeit angemessen
berücksichtigen kann.
Allgemeine Aufgaben:
Der Aufgabenkatalog des § 70 BetrVG wurde durch die Novelle des BetrVG im Jahre
2001 erweitert und stellt sich nun wie folgt dar:
- Maßnahmen beim Betriebsrat zu
beantragen, die den jugendlichen Arbeitnehmern und den Auszubildenden dienen,
insbesondere in Fragen der Berufsausbildung.
Fragen der Übernahme der Auszubildenden in ein Arbeitsverhältnis zu klären.
- Die
tatsächliche Gleichstellung von Männern und Frauen bei der Ausbildung, auch im
Hinblick auf die Förderung der Vereinbarkeit von Familie und Ausbildung,
durchzusetzen.
Darüber zu wachen, dass die zugunsten der jugendlichen Arbeitnehmer und der
Azubis geltenden Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften,
Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen beachtet werden. Die JAV darf aber nur
mit Zustimmung des Betriebsrats die Arbeitsplätze zu diesem Zwecke aufsuchen;
ein konkreter Verdacht eines Verstoßes braucht hier aber nicht vorzuliegen.
Anregungen von jugendlichen Arbeitnehmern und Auszubildenden, insbesondere in
Fragen der Berufsausbildung, entgegenzunehmen und, falls sie berechtigt
erscheinen, beim Betriebsrat auf eine Erledigung hinzuwirken.
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