| Tipps zur Freistellung |
| Montag, 4. September 2006 | |
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Anspruch auf Freistellung für JAV-Seminare nach LPersVG Die JAV-Mitglieder haben Anspruch darauf, für bestimmte Schulungs- und Bildungsveranstaltungen freigestellt zu werden (§ 66 Abs. 1 i. V. m. § 41 Abs. 1 - 3 LPersVG). Für Bildungsveranstaltungen nach Abs. 1 ergibt sich ein Anspruch während der regelmäßigen Amtszeit auf 20 Werktage bzw. für Beschäftigte welche erstmals das Amt der JAV übernommen werden weitere 5 Werktage. Für Veranstaltungen nach Abs.3, 15 Werktage bzw. 20 für „Neue". Ersatzmitglieder können unter bestimmten Voraussetzungen für bis zu 5 Werktage freigestellt werden.
Schulungs- und Bildungsmaßnahmen sind als erforderlich im Sinne des § 41 Abs. 1
LPersVG anzusehen, wenn sie die für die JAV Tätigkeit erforderlichen Kenntnisse
vermitteln. Das sind z. B. Kenntnisse zum allgemeinen Arbeitsrecht, zum LPersVG
einschließlich der Mitbestimmungsrechte oder zu anderen speziellen Gesetzen
vermitteln, wie z. B. das JArbSchG und das BBiG. Schulungsveranstaltungen im
Sinne des § 41 Abs. 3 LPersVG müssen Kenntnisse vermitteln, die für die JAV
Tätigkeit nützlich sind und von der Landes- oder Bundeszentrale für politische
Bildung als geeignet anerkannt sind. Das ist sehr weit zu verstehen und umfasst
z. B. Grundkenntnisse gesellschaftspolitischer, sozialpolitischer und auch
wirtschaftlicher Art.
Bei ver.di-Seminaren, die ein JAV-Mitglied besuchen will, ergibt sich aus der
Seminarausschreibung, ob es sich um ein Seminar nach Abs. 1 oder um eines nach
Abs. 3 handelt. Bei den in der Ausschreibung aufgelisteten Seminaren handelt es
sich nur um Freistellung nach Abs. 1. Weitere Termine erhältst du auf unserer
Homepage. Tipps zur Freistellung
In
Rheinland-Pfalz besteht eine zusätzliche Möglichkeit (nicht nur für
JAV-Mitglieder), an Seminaren teilzunehmen, die nicht nach § 41 Abs. 1 - 3
LPersVG ausgeschrieben sind. Nach dem Bildungsfreistellungsgesetz
Rheinland-Pfalz haben Auszubildende ab dem 2. Ausbildungsjahr Anspruch auf bis
zu 3 Tage Bildungsurlaub während der gesamten Zeit ihrer Ausbildung. Nach der
Ausbildung entsteht ein Anspruch auf bis zu 10 Tagen in zwei Jahren.
Anspruch auf Freistellung für JAV-Seminare Die JAV-Mitglieder haben Anspruch darauf, für bestimmte Schulungs- und Bildungsveranstaltungen freigestellt zu werden (§ 65 Abs. 1 i. V. m. § 37 Abs. 6 und 7 BetrVG). Für Bildungsveranstaltungen nach Abs. 6 gibt es keine zeitliche Obergrenze, für Veranstaltungen nach Abs. 7 besteht ein Anspruch auf Freistellung von drei bzw. vier Wochen pro Amtszeit. Schulungs- und Bildungsmaßnahmen sind als erforderlich im Sinne des § 37 Abs. 6 BetrVG anzusehen, wenn sie z. B. Kenntnisse zum allgemeinen Arbeitsrecht, zum BetrVG einschließlich der Mitbestimmungsrechte oder zu anderen speziellen Gesetzen vermitteln, wie z. B. das JArbSchG und das BBiG. Schulungsveranstaltungen im Sinne des § 37 Abs. 7 BetrVG müssen Kenntnisse vermitteln, die einen betriebsverfassungsrechtlichen Bezug haben. Das ist sehr weit zu verstehen und umfasst z. B. Grundkenntnisse gesellschaftspolitischer, sozialpolitischer und auch wirtschaftlicher Art. Bei ver.di-Seminaren, die ein JAV-Mitglied besuchen will, ergibt sich aus der Seminarausschreibung, ob es sich um ein Seminar nach Abs. 6 oder um eines nach Abs. 7 handelt. Bei den in der Ausschreibung aufgelisteten Seminaren handelt es sich nur um Freistellung nach Abs. 6. Weitere Termine erhältst du auf unserer Homepage. Tipps zur Freistellung Die JAV hat zunächst einen Beschluss darüber zu fassen, dass sie oder einzelne Mitglieder an einem Seminar teilnehmen will bzw. wollen. Dann ist ein BR-Beschluss erforderlich. Der BR und nicht die JAV entscheidet über die zeitliche Lage der Schulungsveranstaltung und die an ihr teilnehmenden Personen. Gemäß § 67 Abs. 2 BetrVG hat der BR die JAV bei seiner Entscheidung mit vollem Stimmrecht zu beteiligen. In Rheinland-Pfalz besteht eine zusätzliche Möglichkeit (nicht nur für JAV-Mitglieder), an Seminaren teilzunehmen, die nicht nach § 37 Abs. 6 oder 7 BetrVG ausgeschrieben sind. Nach dem Bildungsfreistellungsgesetz Rheinland-Pfalz haben Auszubildende ab dem 2. Ausbildungsjahr Anspruch auf bis zu 3 Tage Bildungsurlaub während der gesamten Zeit ihrer Ausbildung. Nach der Ausbildung entsteht ein Anspruch auf bis zu 10 Tagen in zwei Jahren. |












